Kosten der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit
Wir informieren Sie im Rahmen des Erstkontaktes kostenlos und unverbindlich über die zu erwartenden Kosten einer familienrechtlichen Beratung. Grundsätzlich ist wie folgt zu unterscheiden:
Beratungshilfe-Berechtigte:
Bei geringem Einkommen oder mittlerem Einkommen mit nicht unerheblichen Schuldverpflichtungen können Sie bei Ihrem Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Dies bedeutet:
1. Unsere Anwaltskosten für eine mündliche Beratung oder einen außergerichtlichen Schriftsatz -evtl. mit einer außergerichtlichen Einigung- werden von der Staatskasse bezahlt.
2. Eine Rückzahlungspflicht gegenüber der Staatskasse entsteht nicht.
Wenn Sie Beratungshilfe beantragen wollen, müssen Sie persönlich unter Nachweis Ihrer beengten wirtschaftlichen Verhältnisse vormittags beim zuständigen Amtsgericht vorsprechen und einen Beratungshilfeschein beantragen. Wir empfehlen zur sofortigen Bearbeitung bereits vorab das Erklärungsformular über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sorgfältig auszufüllen, zu belegen und zum Amtsgericht mitzunehmen.
Formular zur Beantragung von Beratungshilfe
Der Original-Beratungshilfeschein ist vor der anwaltlichen Beratung meiner Kanzlei per Post zuzusenden, da einer späteren Gebührenabrechnung das Original beizufügen ist!
Die Beratungshilfe wird Ihnen gewährt, wenn Sie ratenfreie Prozesskostenhilfe
erhalten würden, und zwar ohne Ihr Vermögen einsetzen zu müssen. Ob Sie
diese Voraussetzungen erfüllen, können Sie mit dem
berechnen.
Selbstzahler:

Bei mittleren oder gehobenen Einkommensverhältnissen müssen Sie vor der Beratung mit unserer Kanzlei die nachfolgende
abschließen. Dies bedeutet:
1. Nach unserer familiengerichtlichen Beratung erhalten Sie eine Kostenrechnung
a) bei einer Erstberatung von bis zu maximal 190.- € zzgl. MWSt. (abhängig vom Gegenstandswert der Beratung auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Werttabellen). Die Honorarhöhe ist somit bei der Erstberatung begrenzt.
b) bei einer Zweit- oder Mehrfachberatung in derselben Angelegenheit eine der Höhe nach nicht begrenzte Kostenrechnung nach der Vergütungstabelle des RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Werttabellen.
2. Bei einer nachfolgenden gerichtlichen Tätigkeit kommen die in derselben Angelegenheit gezahlten außergerichtlichen Beratungshonorare teilweise zur Anrechnung.